Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der secnetic GmbH, Fassung 1.0, gültig ab 1. Oktober 2026. Zum Ausdrucken oder als PDF speichern.

Allgemeine
Geschäftsbedingungen
secnetic

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Leistungen der secnetic GmbH, aufgebaut auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung des Fachverbands Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich und ergänzt um die Besonderheiten der hier erbrachten Leistungen.

secnetic GmbH
Seitenstettengasse 5/37
A-1010 Wien
FN: 598979b
UID: ATU79279406
Fassung 1.0
gültig ab 1. Oktober 2026
office@secnetic.at
secnetic.at/agb.html

1. Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der secnetic GmbH, im Folgenden secnetic, und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Die Bedingungen richten sich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB.

1.2 Sie gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, sie werden von secnetic ausdrücklich schriftlich anerkannt. Das gilt auch dann, wenn secnetic der Einbeziehung nicht gesondert widerspricht.

1.4 Im Verhältnis der Dokumente zueinander gilt: Der Einzelvertrag, insbesondere Angebot und Auftragsbestätigung, geht diesen Bedingungen vor. In datenschutzrechtlichen Fragen geht der Vertrag zur Auftragsverarbeitung vor, in Fragen der Informationssicherheit die Vereinbarung zur Informationssicherheit bei Projekttätigkeiten, in Fragen der Vertraulichkeit die Geheimhaltungsvereinbarung. Im Übrigen gelten diese Bedingungen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die ihrem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

1.6 Diese Bedingungen sind unter secnetic.at/agb.html abrufbar und werden auf Verlangen in Textform übermittelt. Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber, sie zur Kenntnis genommen zu haben.

Allgemeine
Geschäftsbedingungen
secnetic

2. Umfang des Auftrags und Beiziehung Dritter

2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrags wird im Einzelfall vereinbart. Angaben in Angeboten, Präsentationen und Konzepten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt werden.

2.2 secnetic ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch secnetic. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber entsteht nicht. Wurde eine Vereinbarung zur Informationssicherheit bei Projekttätigkeiten abgeschlossen, geht deren Punkt 4 vor: die Beiziehung von Subunternehmern bedarf dann der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

2.3 Die Leistung wird ortsunabhängig erbracht, insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, in den Räumlichkeiten von secnetic und mobil. Ein fester Leistungsort wird nicht vereinbart, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.

2.4 Der Auftraggeber wird während der Zusammenarbeit und bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach deren Beendigung Personen, die secnetic als Mitarbeiter oder Subunternehmer bei ihm eingesetzt hat, weder selbst noch über Dritte abwerben, beschäftigen oder mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch secnetic anbietet.

Allgemeine
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secnetic

3. Mitwirkung und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Arbeit förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass secnetic auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung von Bedeutung sind. Das gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber informiert secnetic auch über vorher durchgeführte und laufende Beratungen, auch auf anderen Fachgebieten.

3.3 Bei Leistungen in Systemen des Auftraggebers stellt dieser rechtzeitig die erforderlichen Zugänge und Berechtigungen, die vorhandene Systemdokumentation, gegebenenfalls eine Testumgebung sowie eine entscheidungsbefugte Ansprechperson bereit. Verzögerungen, die aus verspäteter oder unvollständiger Beistellung entstehen, gehen nicht zu Lasten von secnetic; der daraus entstehende Mehraufwand wird nach Aufwand verrechnet.

3.4 Vor Eingriffen in produktive Systeme sorgt der Auftraggeber für eine aktuelle und auf ihre Wiederherstellbarkeit geprüfte Sicherung seiner Daten. Die Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, soweit sie nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart ist.

3.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung bereits vor Beginn der Tätigkeit von dieser informiert werden.

3.6 Auf Verlangen bestätigt der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der erteilten Auskünfte.

3.7 Erfüllt der Auftraggeber die für die Leistungserbringung zwingend erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht, so ist secnetic berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom betroffenen Auftrag zurückzutreten. Punkt 10.4 gilt sinngemäß.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, eine Gefährdung der Unabhängigkeit der beigezogenen Dritten und der Mitarbeiter der jeweils anderen Vertragspartei zu verhindern. Das gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für die Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

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5. Berichterstattung und Weisungsfreiheit

5.1 secnetic berichtet dem Auftraggeber über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls beigezogener Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend.

5.2 Ist ein Schlussbericht vereinbart, erhält ihn der Auftraggeber in angemessener Zeit, je nach Art und Umfang des Auftrags innerhalb von zwei bis vier Wochen nach dessen Abschluss.

5.3 secnetic ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung und ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den für secnetic tätigen Personen Weisungen gleich welcher Art zu erteilen, und richtet Wünsche zur Leistungserbringung an die von secnetic benannte Ansprechperson. Unberührt bleibt die Weisungsbindung des Auftragsverarbeiters nach Art. 28 DSGVO, soweit ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung besteht.

5.4 Übernimmt secnetic ein Interim-Mandat, insbesondere als CISO, CIO, CTO oder COO, so werden Ziele, Verantwortungsbereich, Budget und Entscheidungsrahmen im Einzelvertrag festgelegt. secnetic erbringt das Mandat in eigener Verantwortung anhand dieser Ziele und mit eigenen Arbeitsmitteln, soweit nicht aus Gründen der Informationssicherheit Arbeitsmittel des Auftraggebers zu verwenden sind. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den für secnetic tätigen Personen wird dadurch nicht begründet. Die Auswahl der eingesetzten Person obliegt secnetic.

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6. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

6.1 Die Urheberrechte an den von secnetic, ihren Mitarbeitern und beigezogenen Dritten geschaffenen Werken, insbesondere Angeboten, Berichten, Analysen, Gutachten, Konzepten, Organisationsplänen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfen, Berechnungen, Programmen, Konfigurationen und Regelsätzen, verbleiben bei secnetic.

6.2 Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber an jenen Arbeitsergebnissen, die eigens für ihn erstellt wurden, ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht, sie für eigene Zwecke zu nutzen, zu ändern und zu vervielfältigen. Das umfasst insbesondere die für ihn erstellte Dokumentation sowie die Konfigurationen und Regelsätze der bei ihm eingerichteten Systeme. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung von secnetic in Textform. Keiner Zustimmung bedarf die Weitergabe an Prüfer, Zertifizierungsstellen, verbundene Unternehmen sowie an Dienstleister, die der Auftraggeber zur Vertraulichkeit verpflichtet hat.

6.3 secnetic bleibt berechtigt, allgemeine Kenntnisse, Erfahrungen, Verfahren und Vorlagen, die bei der Auftragserfüllung entstehen oder vertieft werden, weiter zu verwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden. Die Geheimhaltungsvereinbarung bleibt unberührt.

6.4 Für Komponenten Dritter, insbesondere für quelloffene Software, gelten deren Lizenzbedingungen. secnetic weist auf wesentliche Beschränkungen hin, die sich daraus für den vereinbarten Einsatz ergeben.

6.5 Der Auftraggeber hält secnetic hinsichtlich aller Ansprüche Dritter aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten schad- und klaglos, soweit diese Ansprüche auf Unterlagen, Daten, Software oder Vorgaben zurückgehen, die der Auftraggeber beigestellt hat.

6.6 Ein Verstoß des Auftraggebers gegen diesen Punkt berechtigt secnetic zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz. Aus einer unberechtigten Vervielfältigung oder Verbreitung eines Werkes entsteht keine Haftung von secnetic gegenüber Dritten, insbesondere nicht für dessen Richtigkeit.

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secnetic

7. Gewährleistung

7.1 secnetic ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel ihrer Leistung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zu beheben, und setzt den Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis.

7.2 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung in Textform zu rügen und nachvollziehbar zu beschreiben. § 377 UGB bleibt unberührt.

7.3 Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers erlischt sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

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8. Haftung und Schadenersatz

8.1 secnetic haftet dem Auftraggeber für Schäden, ausgenommen Personenschäden, nur im Falle groben Verschuldens, also bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Die Haftung ist der Höhe nach mit dem für den betroffenen Auftrag vereinnahmten Honorar begrenzt, mindestens jedoch mit EUR 5.000. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit tritt an die Stelle des Auftragshonorars das in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis vereinnahmte Honorar. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, nicht bei krass grober Fahrlässigkeit und nicht für Personenschäden.

8.3 Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, mittelbaren Schäden, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen; Ausgleichsansprüche nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO bleiben im Rahmen von Punkt 8.2 bestehen. Für den Verlust von Daten haftet secnetic nur in jenem Umfang, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung nach Punkt 3.4 entstanden wäre. Dies gilt nicht bei Vorsatz, krass grober Fahrlässigkeit und für Personenschäden.

8.4 secnetic schuldet eine dem Stand der Technik und den anerkannten Regeln der Informationssicherheit entsprechende Leistung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Nicht geschuldet sind insbesondere die Abwehr jedes Angriffs, die Erkennung jedes Vorfalls, die Vollständigkeit einer Schwachstellenerhebung sowie die Erteilung einer Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle. Die Verantwortung für den Betrieb der Systeme und für die Entscheidungen des Auftraggebers verbleibt bei diesem.

8.5 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.6 Der Auftraggeber hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von secnetic zurückzuführen ist.

8.7 Erbringt secnetic die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter und entstehen in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten, so tritt secnetic diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. Dies gilt nicht, soweit secnetic nach der Geheimhaltungsvereinbarung, der Vereinbarung zur Informationssicherheit bei Projekttätigkeiten oder dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung für Dritte wie für eigenes Verhalten einsteht.

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8.8 Die Punkte 8.1 bis 8.7 gelten auch für Ansprüche aus der Geheimhaltungsvereinbarung, der Vereinbarung zur Informationssicherheit bei Projekttätigkeiten und dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung, soweit diese keine ausdrücklich abweichende Haftungsregel enthalten. Die Haftung gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt.

8.9 Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder Datenleitungen oder sich auf die Leistungen auswirkender Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Zahlungspflichten bleiben unberührt.

9. Vertraulichkeit, Datenschutz und Referenzen

9.1 secnetic verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus; Ausnahmen bestehen nur im Falle gesetzlich vorgesehener Aussagepflichten. Gegenüber Gehilfen und Vertretern ist secnetic von der Schweigepflicht entbunden, hat sie diesen aber vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß wie für einen eigenen. Wurde eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen, geht diese vor.

9.2 Soweit secnetic personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Vertragsparteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ab. Eine Verarbeitung ohne einen solchen Vertrag findet nicht statt.

9.3 Der Auftraggeber gewährleistet, dass für die Verarbeitung sämtliche erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere eine tragfähige Rechtsgrundlage, die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen und eine allenfalls erforderliche Einbindung der Arbeitnehmervertretung.

9.4 Die Nennung des Auftraggebers als Referenz sowie die Verwendung seiner Kennzeichen bedürfen der vorherigen Zustimmung in Textform. Ohne Zustimmung beschreibt secnetic Projekte nur in einer Form, die keinen Rückschluss auf den Auftraggeber zulässt.

9.5 secnetic bearbeitet Projektunterlagen auch mit Cloud- und KI-Diensten in Geschäftstarifen, deren Anbieter vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Inhalte nicht zum Training verwenden. Zugangsdaten, Schlüssel und Sicherheitsbefunde werden in solche Dienste nicht eingegeben. Der Auftraggeber kann den Einsatz von KI-Diensten für einen Auftrag in Textform ausschließen.

Allgemeine
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10. Honorar und Zahlung

10.1 Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung im Einzelvertrag. secnetic ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akontozahlungen zu verlangen. secnetic stellt jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen aus.

10.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Leistungen nach Aufwand verrechnet; angefangene Viertelstunden werden auf die volle Viertelstunde gerundet und Reisezeiten gelten als Leistungszeit. Barauslagen, Spesen und Reisekosten sind gegen Rechnungslegung zusätzlich zu ersetzen.

10.3 Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gebühren Verzugszinsen nach § 456 UGB, die Pauschale nach § 458 UGB sowie der Ersatz der zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Kosten. Überschreitet der Verzug vierzehn Tage, ist secnetic berechtigt, die Leistungen bis zur Zahlung einzustellen.

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung durch secnetic, so behält secnetic den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl zu leisten, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich ersparter Aufwendungen. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit tritt an die Stelle des gesamten Werkes der Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nach Punkt 12.2. Die ersparten Aufwendungen werden mit dreißig Prozent jenes Honorars pauschaliert, das auf die bis zur Beendigung noch nicht erbrachten Leistungen entfällt.

10.5 Sagt der Auftraggeber vereinbarte Termine später als fünf Werktage vor dem Termin ab, ist secnetic berechtigt, die dafür reservierte Zeit zur Hälfte zu verrechnen, soweit sie nicht anderweitig vergeben werden kann.

10.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist secnetic von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche bleibt davon unberührt.

10.7 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

11. Rechnungslegung in elektronischer Form

11.1 secnetic ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden und benennt eine Empfangsadresse.

Allgemeine
Geschäftsbedingungen
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12. Dauer und Beendigung

12.1 Ein auf ein Projekt gerichteter Vertrag endet mit dessen Abschluss und der entsprechenden Rechnungslegung.

12.2 Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge, insbesondere laufende Betreuung und Interim-Mandate, können von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten in Textform gekündigt werden, soweit der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht.

12.3 Der Vertrag kann ungeachtet dessen jederzeit aus wichtigem Grund von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist gelöst werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere ein schwerwiegender oder wiederholter Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung oder gegen die Vereinbarung zur Informationssicherheit bei Projekttätigkeiten
  • Zahlungsverzug einer Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, wenn diese auf Verlangen weder Vorauszahlung noch eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren

12.4 Mit Beendigung gibt secnetic überlassene Unterlagen zurück und legt die überlassenen Zugänge zurück, sofern abgeschlossen nach Punkt 8 der Vereinbarung zur Informationssicherheit bei Projekttätigkeiten. Eine darüber hinaus gewünschte Übergabe an den Auftraggeber oder an einen Nachfolger wird nach Aufwand verrechnet.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei.

13.4 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Sitz von secnetic. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht vereinbart.